Ingenieurbüro Thomas Hasberg

  • Telekommunikation
  • Informations- u. Kommunikationstechnik
  • Schulung
  • Netzwerk
  • Internet
  • Mediaportal
  • Individualsoftware

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Ingenieurbüro Thomas Hasberg stellt seine angebotenen Dienstleistungen auf Grundlage der nachfolgenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung.
(2) Die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten abschließend die zwischen dem Ingenieurbüro Thomas Hasberg, im Nachfolgenden IBTH genannt, und dem Nutzer geltenden Nutzungsbedingungen für die vom IBTH angebotenen Dienstleistungen.
(3) Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen gelten nicht oder nur dann, wenn sie vom IBTH schriftlich bestätigt werden. Beginnend mit der Beauftragung des IBTH erkennt der Nutzer diese Nutzungsbedingungen als maßgeblich an.

§ 2 Leistungen des IBTH

(1) Das IBTH bietet seinen Kunden unterschiedliche Dienstleistungen an, für die zum Teil unterschiedliche Regeln gelten müssen.
(2) Die Dienstleistungen des IBTH werden stets unter dem Vorbehalt freier Kapazitäten angeboten.

§ 3 Dienstleistungen

(1) Das Angebot des IBTH unterteilt sich in verschiedene Dienstleistungen.

(1.1) Individualsoftware

(1.1.1) IBTH überlässt seinen Kunden die in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung genannten individuell erstellten Softwareprogramme inklusive, sofern verfügbar, Nutzerhandbuch (elektronisch) und Dokumentation oder Schulung. Dabei erfolgt die Überlassung der Software entweder durch eine Datenfernübertragung oder die Installation vor Ort (je nach Auftragsstellung).
(1.1.2) Das IBTH erteilt dem Kunden die Erlaubnis und Berechtigung zur Nutzung der individuell erstellten Software gemäß der beiliegenden, vereinbarten Lizenz. Die Lizenz wird dem Kunden als Lizenzdatei oder eines Lizenzschlüssels übergeben. Der Nutzungsumfang definiert sich allein durch die Bestellung des Kunden und die nachfolgende Auftragsbestätigung des IBTH. Daher ist bei der Bestellung anzugeben, wie viele User bzw. Arbeitsplätze die individuelle Software nutzen werden und die Anzahl der entsprechenden Programmmodule und deren Eigenschaften. Zusätzlich erforderlich ist die Angabe der Einzelplatz- oder Netzwerksnutzung.
(1.1.3) Das Angebot für die Erstellung von Individualsoftware umfasst in der Regel die Programmierung der Software, nicht jedoch die Softwareinstallation, Beratungs- und Einführungsleistungen, die Schulung der Mitarbeiter und andere weiterführende Leistungen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich vereinbart.
(1.1.4) Der Kunde muss einen Service- oder Updatevertrag abschließen, um auch künftig neue Programmversionen oder Verbesserungen in Anspruch nehmen zu können. Updates, die notwendig werden, weil vom IBTH zu verantwortende Mängel oder Fehler auftreten, werden grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt. Als Fehler gelten keine zusätzlichen Leistungswünsche, die dem Kunden erst nach der Installation der Software als wünschenswert auffallen. Grundsätzlich sind Mängel und Fehler durch den Kunden nachzuweisen.
(1.1.5) Das IBTH überträgt dem Kunden die zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Nutzung. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Das Nutzungsrecht gilt erst dann als übertragen, wenn die Individualsoftware vollständig bezahlt wurde.
(1.1.6) Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten. In der Regel überlässt das IBTH seinen Kunden ein maßgeschneidertes Angebot, das auch die Vergütung beinhaltet. Sämtliche Leistungen des IBTH gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Sind keine festen Preise vereinbart, richtet sich die Entlohnung je nach Aufwand nach den jeweils gültigen Sätzen. Die Rechnung wird immer zum Monatswechsel erstellt. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 7 Tage. Die Rechnung kann nach 14 Tagen ohne Folgen für das IBTH abgetreten werden. Sind Mehraufwendungen zum Einzug offener Forderungen nötig, erhöht sich die Rechnung um diesen Betrag.
(1.1.7) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu kontrollieren, ob die Backups oder andere Sicherungsmaßnahmen erfolgreich waren bzw. durchgeführt werden konnten, und ob „die richtigen“ Daten gesichert wurden oder die aus Sicht des Kunden „richtigen„ Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Das gilt auch im Rahmen eines Wartungsvertrages oder sonst eines Vertrages.
(1.1.8) Das IBTH übernimmt keine Haftung/Schadenersatz für Datenverlust jeglicher Art.

(1.2) Internet

(1.2.1) Das IBTH erstellt für seine Kunden hochwertige Webseiten in Form von Layout und Programmierung. Die Konzeption wird nur umgesetzt, wenn Auftraggeber und das IBTH die Konzeption freigeben. Nach Vertragsschluss erstellt das IBTH einen Entwurf, der als Grundlage für alle weiteren Schritte zur Erstellung der Internetpräsenz dient. Die Umsetzung erfolgt erst dann, wenn der Kunde den Entwurf freigibt.
(1.2.2) Das IBTH stellt seinen Kunden die Layout- und Seitenentwürfe zur Prüfung über einen Internetlink zur Verfügung. Nach Freigabe überträgt des IBTH alle Dateien auf den Server des Kunden oder übermittelt ihm nach Wunsch eine entsprechende CD-ROM oder DVD inklusive Installationsanleitung.
(1.2.3) Das IBTH überträgt nach vollständiger Freigabe und Bezahlung die alleinigen Nutzungsrechte an den Kunden. Eine Weiterverwendung, insbesondere des Layouts oder anderer Dateien in Form von Drucksachen, bedarf einer gesonderten Vergütung. Sind schutzfähige Leistungen Dritter in den Internetauftritt einzufügen, wird der Kunde darüber informiert und erhält, sofern zulässig, die entsprechenden Einzellizenzen. Die Urheberrechte bleiben davon unberührt. Nach § 13 UrhG. muss der Kunde die Urheberbenennung in üblicher Form sicherstellen.
(1.2.4) Sofern der Kunde nachträglich schutzfähige Leistungen Dritter in den Internetauftritt einbindet, ist er für die Einholung der Lizenzen selbst verantwortlich und stellt das IBTH hiermit von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen der Lizenzinhaber frei.
(1.2.5) Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten. In der Regel überlässt das IBTH seinen Kunden ein maßgeschneidertes Angebot, das auch die Vergütung beinhaltet. Sämtliche Leistungen des IBTH gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Sind keine festen Preise vereinbart, richtet sich die Entlohnung je nach Aufwand nach den jeweils gültigen Sätzen. Die Rechnung wird immer zum Monatswechsel erstellt. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 7 Tage. Die Rechnung kann nach 14 Tagen ohne Folgen für das IBTH abgetreten werden. Sind Mehraufwendungen zum Einzug offener Forderungen nötig, erhöht sich die Rechnung um diesen Betrag.
(1.2.6) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu kontrollieren, ob die Backups oder andere Sicherungsmaßnahmen erfolgreich waren bzw. durchgeführt werden konnten, und ob „die richtigen“ Daten gesichert wurden oder die aus Sicht des Kunden „richtigen„ Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Das gilt auch im Rahmen eines Wartungsvertrages oder sonst eines Vertrages.
(1.2.7) Das IBTH übernimmt keine Haftung/Schadenersatz für Datenverlust jeglicher Art.

(1.3) EDV Systeme, Media Portale

(1.3.1) Als IKT Dienstleister auf Zeit übernimmt das IBTH die Administration und Weiterentwicklung der IT auf Abruf.
(1.3.2) Die Leistungen werden hier maßgeschneidert auf die jeweiligen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten, definiert und festgeschrieben.
(1.3.3) Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten. In der Regel überlässt das IBTH seinen Kunden ein maßgeschneidertes Angebot, das auch die Vergütung beinhaltet. Sämtliche Leistungen des IBTH gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Sind keine festen Preise vereinbart, richtet sich die Entlohnung je nach Aufwand nach den jeweils gültigen Sätzen. Die Rechnung wird immer zum Monatswechsel erstellt. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 7 Tage. Die Rechnung kann nach 14 Tagen ohne Folgen für das IBTH abgetreten werden. Sind Mehraufwendungen zum Einzug offener Forderungen nötig, erhöht sich die Rechnung um diesen Betrag.
(1.3.4) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu kontrollieren, ob die Backups oder andere Sicherungsmaßnahmen erfolgreich waren bzw. durchgeführt werden konnten, und ob „die richtigen“ Daten gesichert wurden oder die aus Sicht des Kunden „richtigen„ Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Das gilt auch im Rahmen eines Wartungsvertrages oder sonst eines Vertrages.
(1.3.7) Das IBTH übernimmt keine Haftung/Schadenersatz für Datenverlust jeglicher Art.

(1.4) Netzwerk

(1.4.1) Das IBTH bietet umfangreiche Leistungen im Bereich EDV Netzwerke an.
(1.4.2) Die Leistungen werden gemeinsam vom IBTH und dem Kunden definiert und festgeschrieben.
(1.4.3) Die Umsetzung erfolgt nach festgelegtem Plan. Zusätzlich notwendig werdende Leistungen erfordern einen neuen Dienstleistungsvertrag.
1.4.4) Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten. In der Regel überlässt das IBTH seinen Kunden ein maßgeschneidertes Angebot, das auch die Vergütung beinhaltet. Sämtliche Leistungen des IBTH gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Sind keine festen Preise vereinbart, richtet sich die Entlohnung je nach Aufwand nach den jeweils gültigen Sätzen. Die Rechnung wird immer zum Monatswechsel erstellt. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 7 Tage. Die Rechnung kann nach 14 Tagen ohne Folgen für das IBTH abgetreten werden. Sind Mehraufwendungen zum Einzug offener Forderungen nötig, erhöht sich die Rechnung um diesen Betrag.
(1.4.5) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu kontrollieren, ob die Backups oder andere Sicherungsmaßnahmen erfolgreich waren bzw. durchgeführt werden konnten, und ob „die richtigen“ Daten gesichert wurden oder die aus Sicht des Kunden „richtigen„ Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Das gilt auch im Rahmen eines Wartungsvertrages oder sonst eines Vertrages.
(1.4.6) Das IBTH übernimmt keine Haftung/Schadenersatz für Datenverlust jeglicher Art.

(1.5) Telekommunikation

(1.5.1) Das IBTH bietet individuelle Telekommunikationslösungen für eine funktionierende Unternehmenskommunikation.
(1.5.2) Das IBTH erstellt je nach Kundenbedarf ein umfassendes Konzept und ein daraus resultierendes Angebot.
(1.5.3) Die Leistung umfasst die Beratung und Umsetzung der im Auftrag formulierten Leistungen. Die Betreuung bei der Einrichtung der Telekommunikationslösungen sowie eine Erstschulung sind im Angebot enthalten.
(1.5.4) Weitergehende Schulungen und Beratungen über den definierten Gesamtumfang hinaus, müssen gesondert vergütet werden.
(1.5.5) Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten. In der Regel überlässt das IBTH seinen Kunden ein maßgeschneidertes Angebot, das auch die Vergütung beinhaltet. Sämtliche Leistungen des IBTH gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Sind keine festen Preise vereinbart, richtet sich die Entlohnung je nach Aufwand nach den jeweils gültigen Sätzen. Die Rechnung wird immer zum Monatswechsel erstellt. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 7 Tage. Die Rechnung kann nach 14 Tagen ohne Folgen für das IBTH abgetreten werden. Sind Mehraufwendungen zum Einzug offener Forderungen nötig, erhöht sich die Rechnung um diesen Betrag.
(1.5.6) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu kontrollieren, ob die Backups oder andere Sicherungsmaßnahmen erfolgreich waren bzw. durchgeführt werden konnten, und ob „die richtigen“ Daten gesichert wurden oder die aus Sicht des Kunden „richtigen„ Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Das gilt auch im Rahmen eines Wartungsvertrages oder sonst eines Vertrages.
(1.5.7) Das IBTH übernimmt keine Haftung/Schadenersatz für Datenverlust jeglicher Art.

(1.6) Schulungen

(1.6.1) Das IBTH bietet Schulungen zu den unterschiedlichsten Themen an. Dazu gehören Schulungen für Mitarbeiter, die an den zuvor geleisteten Dienstes des IBTH orientiert sind, als auch allgemeine Schulungen.
(1.6.2) Das Angebot von Schulungen erfolgt unter Vorbehalt freier Kapazitäten. Je nach Teilnehmeranzahl wird eine Schulung per Stunde oder per Teilnehmer abgerechnet.
(1.6.3) Die Schulungen finden in den Räumlichkeiten des Kunden statt. Die Materialien werden vom IBTH erstellt, sofern nötig.
(1.6.4) Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten. In der Regel überlässt das IBTH seinen Kunden ein maßgeschneidertes Angebot, das auch die Vergütung beinhaltet. Sämtliche Leistungen des IBTH gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Sind keine festen Preise vereinbart, richtet sich die Entlohnung je nach Aufwand nach den jeweils gültigen Sätzen. Die Rechnung wird immer zum Monatswechsel erstellt. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 7 Tage. Die Rechnung kann nach 14 Tagen ohne Folgen für das IBTH abgetreten werden. Sind Mehraufwendungen zum Einzug offener Forderungen nötig, erhöht sich die Rechnung um diesen Betrag.

1.7) Elektrosmogsanierung

(1.7.1) Das IBTH stellt den Kontakt zu professionellen Baubiologen her und setzt Maßnahmen zur Verringerung des Elektrosmog nach Kundenwunsch um.
(1.7.2) Bei der Beauftragung von Baubiologen gelten grundsätzlich dessen AGB.
(1.7.3) Das IBTH übernimmt keine Verantwortung für Leistungen externer Dienstleister.
(1.7.4) Das IBTH berät seine Kunden umfassend über alle zur Elektrosmogverringerung erforderlichen Leistungen. Ein vorheriges Gutachten von Baubiologen kann als Grundlage hinzugezogen werden.
(1.7.5) Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten. In der Regel überlässt das IBTH seinen Kunden ein maßgeschneidertes Angebot, das auch die Vergütung beinhaltet. Sämtliche Leistungen des IBTH gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Sind keine festen Preise vereinbart, richtet sich die Entlohnung je nach Aufwand nach den jeweils gültigen Sätzen. Die Rechnung wird immer zum Monatswechsel erstellt. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 7 Tage. Die Rechnung kann nach 14 Tagen ohne Folgen für das IBTH abgetreten werden. Sind Mehraufwendungen zum Einzug offener Forderungen nötig, erhöht sich die Rechnung um diesen Betrag.

§ 4 Haftung und Gewährleistung

(1) Das IBTH arbeitet zum Teil mit externen Dienstleistern aus seinem großen Netzwerk. Je nach Leistung gelten die jeweiligen AGB des zugezogenen Fachmannes. Das IBTH haftet ausschließlich für selbst verschuldete Störungen und Fehler, sofern diese haftbar gemacht werden können. Das IBTH übernimmt keine Verantwortung für Leistungen externer Dienstleister. Ansonsten gelten die unter den einzelnen Leistungen in § 3 beschriebenen Punkte.

§ 5 Datenschutz

(1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Beauftragung vom IBTH erfragt und gespeichert werden, erfolgt ausschließlich zweckbestimmt. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift gespeichert und verarbeitet.
(2) Eine Verwendung personenbezogener Nutzerdaten zu anderen Zwecken als der Durchführung des Auftrags wird nur mit der Einwilligung des Nutzers ausgeübt. Dabei kann der Nutzer seine zuvor erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen.
(3) Weitere Ausführungen finden Sie unter Datenschutz. 

§ 6 Urheberrechte

(1) Alle Leistungen, die vom IBTH als Urheber erstellt wurden, unterliegen dem Urheberrecht.

§ 7 Verschwiegenheitsklausel

(1) Das IBTH garantiert grundsätzlich Verschwiegenheit, sofern eine Dienstleistung den Einblick in interne Geschäftsprozesse nötig macht.

§ 8 Sonstiges

(1) Bei Vertragsschluss sind zusätzliche Bestimmungen in Absprache beider Vertragsparteien grundsätzlich möglich. Sie bedürfen, um Verbindlichkeit zu erlangen, der schriftlichen Form.

§ 9 Änderung der AGB

Das IBTH ist berechtigt, die AGB in Zukunft zu ändern und/oder zu ergänzen. Dabei wird das IBTH seine Kunden nach der Veröffentlichung neuer AGB auf diese hinweisen. Die Änderung der AGB tritt sofort in Kraft, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von einer Woche nach Einstellung der geänderten AGBs sowie einer Änderungsmitteilung auf der Startseite von www.thomashasberg.de widerspricht. Des Weiteren finden die AGB in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung auf sämtliche Dienstleistungen des IBTH.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Unwirksame Bestandteile der AGB werden durch eine neue, wirksame Regelung ersetzt, die die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit ersatzweise voraussichtlich gewählt hätten. Der Zweck der Vereinbarung wird durch die Ersetzung nicht wirksamer Regelungen nicht verändert. Die weiterhin wirksamen Regeln bleiben in vollem Umfang Bestandteil der AGB.
(2) Die vorliegenden AGB und die Nutzung der Dienstleistungen unterliegen deutschem Recht. Streitigkeiten aufgrund der Nutzung von Dienstleistungen und/oder der AGB werden von dem zuständigen Gericht beurteilt.

Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach.

Stand: 01.08.2022

Netzwerk Kabel

Geschäftszeiten

Im Notfall bin ich 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar.

Bürozeit:  Mo. - Fr.  08:00 - 18:00 Uhr

Wenn Sie eine Frage an mich haben, bitte zögern Sie nicht mich zu kontaktieren:

02 22 02 / 4 42 42
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Ingenieurbüro Thomas Hasberg
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